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Quartal II – Preisentwicklung

Liebe Freunde, Kollegen, Kunden und Geschäftspartner,

derzeit führt der Krieg in der Ukraine und die verhängten Sanktionen gegen Russland zu einem weiteren Preisanstieg vieler Baustoffe. Dadurch rücken Fragen der Preisanpassung in laufenden Vertragsverhältnissen sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Preisgleitklauseln bei der Auftragsvergabe verstärkt in den Fokus.

Die aktuelle, sprunghafte Preisentwicklung bei Baumaterialien erschwert massiv die Erstellung belastbarer Kostenprognosen und wirft eine Reihe von Fragen auf. Nicht nur auf Seiten von Bauherren und Bauunternehmen, sondern auch bei Planerinnen und Planern. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Für die Bauunternehmen ist es also sehr schwierig, nach Vertragsschluss eingetretene Preissteigerungen an die Bauherrschaft weiterzugeben. Dies ist auch auf Unternehmensseite hinlänglich bekannt. Da die frühzeitige Bevorratung mit Material umgekehrt ebenfalls für viele Unternehmen kaum zu bewerkstelligen ist, versuchen diese derzeit verstärkt, bei neu abzuschließenden Verträgen von vornherein Preisanpassungsklauseln zu implementieren – und lehnen anderenfalls bisweilen den Vertragsschluss vollständig ab, sofern nicht alternativ entsprechende Risikoaufschläge auf die Preise akzeptiert werden.

Preisanpassungsklauseln zu prüfen oder gar zu formulieren, ist aber auch in dieser schwierigen Marktlage nicht Aufgabe von Planerinnen und Planern, sondern Aufgabe rechtsberatender Vertragsgestaltung: Derartige Klauseln sind hoch komplex. So müssen die Voraussetzungen und der Mechanismus der Preisanpassung juristisch präzise und nachprüfbar formuliert sein, wobei überwiegend auf fest definierte Indizes als Bezugspunkt verwiesen und die exakte kalkulatorische Auswirkung auf die jeweilige Preisposition festgelegt wird. Zudem wird zumeist auch die Pflicht der Unternehmen aufgenommen, nachzuweisen, dass die Mehrkosten nicht nur nach jener abstrakten Formel, sondern auch tatsächlich konkret im Unternehmen entstanden sind.

Um hier nicht in das Risiko unzulässiger und unversicherter Rechtsberatung zu geraten, empfehlen wir unseren Bauherren sich dringend, bei Fragen zur Gestaltung solch komplexer Klauseln – wie auch bei der Prüfung von Preisanpassungsverlangen des Unternehmens in laufenden Vertragsverhältnissen – auf rechtsberatende Hilfe zu verweisen. Zu bedenken ist im Übrigen, dass die Umsetzung einer solchen Klausel später die Rechnungsprüfung wesentlich erschweren und dazu führen kann, dass baubetriebswirtschaftliche Prüfungen bzw. Nachtragsprüfungen erforderlich werden, die nicht zu den Grundleistungen in der Objektplanung zählen, sondern Besondere Leistungen darstellen und unter Umständen die Hinzuziehung von Personen mit HOAI-Sachverstand erforderlich machen könnten. Auch vor diesem Hintergrund sind derartige Klauseln aus Sicht derer, die den Bau beauftragen, zumeist wenig wünschenswert.

Wenn Sie Beratungs- und Gesprächsbedarf haben, zögern Sie nicht, ich stehe Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!

Ihr Aykut Torbali
Stellvertretend für das Team der APT Architektur | Projektentwicklungsgesellschaft mbH Torbali

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